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Impfschaden anerkennen lassen – was seit 2024 gilt
Seit Januar 2024 regelt das SGB XIV die Entschädigung nach Impfschäden. Wir erklären, was das für Ihren Antrag bedeutet.
Seit dem 1. Januar 2024 ist das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) in Kraft. Es fasst das Soziale Entschädigungsrecht neu – und gilt auch für gesundheitliche Schäden durch Schutzimpfungen. Vorher waren die Ansprüche im Infektionsschutzgesetz geregelt.
Wer hat Anspruch?
Wer durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragen. Die Corona-Impfungen waren öffentlich empfohlen.
Wo stelle ich den Antrag?
Zuständig ist die Versorgungsverwaltung Ihres Bundeslandes. Je nach Land heißt sie Versorgungsamt, Landesamt für Soziales oder ähnlich. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden. Wichtig ist, dass er überhaupt gestellt ist.
Was ist, wenn die Wissenschaft noch keine Antwort hat?
Für Erkrankungen, deren Ursache in der medizinischen Wissenschaft noch ungewiss ist, sieht das Gesetz die sogenannte Kann-Versorgung vor. Gerade beim Post-Vac-Syndrom kann das eine Rolle spielen. Lassen Sie sich dazu beraten.
Unser Rat
- Stellen Sie den Antrag früh und behalten Sie eine Kopie.
- Geben Sie alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte an.
- Prüfen Sie jeden Bescheid genau. Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Wir helfen Ihnen gern bei der Orientierung – sprechen Sie uns an.
